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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Lieferungen und Leistungen der Firma seelcon GmbH

Diese Bedingungen haben ausschließliche Gültigkeit für alle angebahnten, bestehenden und zukünftigen Geschäftskontakte, insbesondere alle Angebote, Bestellungen und Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Subsidär gelten die österreichischen gesetzlichen Regelungen, während von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden nicht anerkannt werden und unwirksam sind, auch wenn wir diesen nicht widersprechen. Die Bestimmungen des UNKaufrechts finden keine Anwendung. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen, wobei auch das Abgehen vom Schriftformerfordernis der Schriftlichkeit bedarf. Handelt es sich bei unserem Kunden um einen Konsumenten im Sinne des KSchG, gelten unsere Bedingungen nur insoweit, als sie nicht zwingenden gesetzlichen Bestimmungen wiedersprechen.

1. Angebote

1.1. Die Angebote von seelcon verstehen sich freibleibend und verpflichten seelcon nicht zur Leistung. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

1.2. Die dem Kunden übermittelten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangeben u. dgl. sind nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind.

1.3. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte und dergleichen das geistige Eigentum von seelcon und unterliegen dem Schutz der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Wettbewerb, usw.

1.4. Einreichungsunterlagen und eine entsprechende Unterstützung zur Erlangung der gewerberechtlichen Genehmigung sind kostenpflichtig und werden ohne Haftung von seelcon für den Erfolg erbracht.

2. Bestellungen

2.1. Die uns übergebenen Bestellungen sind für den Besteller verbindlich. Der Vertrag wird durch Auftragsannahme unsererseits, wie z. B. durch Auftragsbestätigung oder Erteilung der Faktura oder durch Versand der Ware bzw. durch Leistungserfüllung geschlossen.

2.2. Mit der Auftragsannahme durch seelcon wird, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, eine Anzahlung von 50% des Auftragswerts fällig die innerhalb von 5 Arbeitstagen zu begleichen ist. Erfolgt diese nicht fristgemäß verschiebt sich das Lieferdatum um jene Zeit um die die Anzahlung nach der Frist eingelangt ist.

2.3. Bei Vertragsrücktritt des Kunden bis 4 Wochen vor Lieferdatum kommt eine Stornogebühr von 50% des Auftragswertes zur Anwendung.

2.3. Bei Vertragsrücktritt des Kunden bis 4 Wochen vor Lieferdatum kommt eine Stornogebühr von 50% des Auftragswertes zur Anwendung.

2.5. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadenersatzes wird vorbehalten.

2.6. Bei Nichtabnahme von Aufträgen, aus Gründen die vom Kunden zu vertreten sind, kann seelcon unbeschadet Ansprüche auf Lieferung und Durchführung des Auftrages oder Schadenersatz eine Bearbeitungsgebühr von 20% zum Auftragswert fordern und die fertig gestellte Leistung und Ware voll in Rechnung stellen.

2.7. Storno- und Bearbeitungsgebühr können von seelcon mit einer geleisteten Anzahlung gegenverrechnet werden.

2.8. seelcon behält sich vor, bei einem Auftrag mit einem Nettowarenwert unter EUR 100,00 einen Mindermengenzuschlag von EUR 35,00 zu erheben.

2.9. Gewichtsangaben können nur annähernd erfolgen.

2.10. Höhere Gewalt, Streiks, Naturkatastrophen, Transportsperren u. dgl. berechtigen seelcon vorbehaltlich weiterer Rücktrittsgründe zum Vertragsrücktritt.

2.11. Konstruktions- und Formänderungen der bestellten Waren berechtigen den Kunden, soweit der Kaufgegenstand nicht grundlegend geändert ist, nicht zum Vertragsrücktritt.

3. Preise

3.1. Unsere Preise gelten, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, ab Werk zuzüglich MWSt., Verpackung, Transport, Versicherung, Montage und Inbetriebnahme.

3.2. Preiserhöhungen infolge Steigen der Geschäftskosten, d. s. Fabrikspreise, Devisen, Agiokurse, Frachttarife, Zoll u. dgl. zwischen Bestell- und Liefertag gehen zu Lasten des Kunden.

3.3. Für Aufträge auf Abruf werden stets die am Tag der Auslieferung gültigen Preise berechnet.

3.4. Unsere Angebote gelten 30 Tage ab Angebotsdatum.

4. Versand

4.1. Der Versand erfolgt unversichert, auch bei Frankolieferung und auf Rechnung und Gefahr des Empfängers.

4.2. Wenn seitens des Kunden keine besonderen Vorschriften, deren Kosten vom Kunden zu tragen sind, erteilt werden, so erfolgt der Versand nach bestem Ermessen.

4.3. Aufbewahrungsmaßnahmen, die aus irgendeinem Grund notwendig werden, gehen zu Lasten des Kunden.

5. Lieferungen und Lieferzeit

5.1. Angaben über Lieferzeit sind unverbindlich und laufen vom Datum unserer Auftragsbestätigung an. Lieferverzug gibt in keinem Fall dem Kunden ein Recht auf Schadenersatz.

5.2. seelcon hat Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, welche seelcon die Lieferung bzw. Leistung erheblich erschweren, wie z. B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder in dem eines Vorlieferanten, Transportschwierigkeiten, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Nichterfüllung von Verträgen durch Lieferanten oder Vorlieferanten, nicht zu vertreten. Bei solchen Schwierigkeiten ist seelcon berechtigt, Lieferungen und Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder aber ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

5.3. Angaben zu Lieferungs- und Leistungszeitpunkten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich vereinbart oder von seelcon ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt sind. So lange nicht alle für die Auftragsdurchführung maßgeblichen technischen und kaufmännischen Details mit dem Kunden geklärt sind und so lange etwa erforderliche behördliche Genehmigungen oder erforderliche Freigaben von Behörden oder sonstigen Dritten vorliegen, beginnen auch vereinbarte Lieferfristen nicht zu laufen und treten vereinbarte Leistungszeitpunkte nicht ein.

5.4. Vereinbaren die Parteien nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, verlängern sich auch vereinbarte Lieferfristen / Leistungszeitpunkte um einen angemessenen Zeitraum.

5.5. Nichteinhalten der Zahlungsbedingungen entbindet seelcon von eingegangener Lieferpflicht; diesfalls steht dem Kuden kein Rücktrittsrecht zu.

5.6. seelcon steht das Recht zu, Teillieferungen zu veranlassen.

5.7. Ist eine Lieferzeit vereinbart, so setzt ihre Einhaltung voraus, dass der Kunde seinen Vertragspflichten nachkommt.

5.8. Gerät seelcon mit der ihr obliegenden Leistung in Verzug, ist der Kunde berechtigt, schriftlich eine angemessene Nachfrist unter Ablehnungsandrohung zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hinsichtlich des Teils des Vertrages hiervon zurückzutreten.

5.9. Ansprüche des Kunden statt der Leistung Schadensersatz zu verlangen, sind stets ausgeschlossen.

5.10. Die auf Abruf bestellten Waren sind längstens innerhalb eines halben Jahres vom Datum der Bestellung an abzunehmen. Nach Ablauf dieses Termins steht seelcon das Recht zu, nach Wahl die Ware zu liefern oder den Auftrag zu annullieren und eine Stornogebühr wie unter Punkt 2.3. bis 2.11. beschrieben sowie Schadenersatz zu fordern.

6. Zahlungen

6.1. Zahlungen sind nach Rechnungslegung, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig.

6.2. Zahlungsziel ist 10 Tage netto ab Rechnungsdatum. Zahlungsort: Poggersdorf.

6.3. Der Kunde darf weder Zahlungen zurückhalten, noch mit Forderungen aufrechnen, die von seelcon bestritten und nicht rechtskräftig festgestellt sind.

6.4. Ist der Kunde mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistungen in Verzug, so kann seelcon entweder auf Erfüllung des Vertrages zur Gänze oder teilweise bestehen oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Kunde ist verpflichtet, jeden Schaden zu ersetzen. Im ersten Fall ist der Kunde insbesondere verpflichtet, Verzugszinsen in der Höhe von 5% über der jeweiligen Bankrate der Österreichischen Nationalbank zu bezahlen.

6.5. Nach Wirksamwerden des Rücktrittes vom Vertrag hat der Kunde über Anforderung von seelcon bereits gelieferte Waren an seelcon zurückzustellen. Weiters hat der Kunde an seelcon Ersatz für eingetretene Abnützung und Wertminderung der Ware sowie Verdienstentgang zu leisten, sowie alle Aufwendungen zu erstatten, die seelcon für die Durchführung des Vertrages machen musste. seelcon hat das Recht vom Kunden eine Stornogebühr von mindestens 30% des fakturierten Betrages zu begehren. Die Mahnkosten, Anwalts- und Inkassospesen gehen zu Lasten des Kunden. Die Geltendmachung des über die Stornogebühr hinausgehenden Schadens ist seelcon vorbehalten.

6.6. Bei seelcon einlangende Zahlungen tilgen zuerst Zinseszinsen, dann Zinsen und Nebenspesen, dann die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines bei gezogenen Anwalts und Inkassobüros, dann das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.

6.7. Andere Zahlungsmittel als Bargeld, z. B. Wechsel und Schecks, werden nicht entgegengenommen. Bei Aufträgen in Fremdwährungen gilt der jeweilige Kurs vom Lieferdatum.

6.8. seelcon ist berechtigt, die Bonität von Kunden mit den allgemein üblichen Mitteln zu überprüfen. Ergeben sich dabei Zweifel an der Bonität des Kunden oder tritt eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden ein ist seelcon berechtigt, gewährte Zahlungsziele zu widerrufen und noch offene Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorkasse oder Nachnahme auszuführen. Erweist sich hierbei das Vorgehen von seelcon als unberechtigt haftet seelcon für einen hierdurch verursachten Schaden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Gewährte Zahlungsziele werden auch ohne ausdrücklichen Widerruf hinfällig, wenn Schecks oder aufgrund entsprechend vom Kunden eingeräumter Befugnis getätigte Lastschrift mangels Deckung oder infolge Widerspruchs des Kunden nicht eingelöst werden oder über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein auf Eröffnung eines solches Verfahrens gerichteter Antrag gestellt wird. In diesen Fällen ist der Kunde verpflichtet, gelieferte Waren zur Abholung durch seelcon gesondert zu verwahren und bereitzuhalten.

7. Verpackung

7.1. Die Verpackung wird in Rechnung gestellt und sofern nicht anders vereinbart nicht zurückgenommen.

8. Reparaturen

8.1. Reparatur- und Wartungsarbeiten werden nach den bei seelcon üblichen Preisen vorgenommen. Verlangt der Kunde für Reparaturarbeiten eine verbindliche Preisabsprache, so wird von seelcon ein Kostenvoranschlag erstellt. Die Aufwendungen für die Erstellung des Kostenvoranschlags sind vom Kunden zu vergüten. Wird aufgrund des Kostenvoranschlags der Auftrag erteilt, ist die Vergütung für den Kostenvoranschlag mit Ausnahme von An- und Abfahrtskosten auf die Auftragsvergütung anzurechnen.

8.2. seelcon ist berechtigt, die Ausführung von Reparatur- und Wartungsarbeiten an Fremdfirmen zu übertragen.

8.3. Bei Verzögerungen gelten die Regelungen in Punkt 5.1. bis 5.10. entsprechend.

8.4. Bei Aufforderung ist die in Reparatur gegebene Ware abzuholen und die Reparaturkosten in bar zu bezahlen.

8.5. Auf Wunsch des Kunden senden wir nach vorheriger Kunden der Reparatur- und Frachtkosten die Ware auf Gefahr und Kosten des Kunden an diesen.

8.6. Für die nicht abgeholte Ware gilt die Bezahlung eines ortsüblichen Lagergeldes als vereinbart. Waren bis zum Werte von € 700 verfallen nach 3 Monaten ab Abruf oder Rechnungslegung wenn der Besteller seine Ware nicht abholt.

8.7. Unentgeltlich erstellte Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Bei entgeltlich erstellten ist eine Überschreitung bis 10 % des Voranschlages zulässig.

8.8. Bei Mängeln erfolgt Nachbesserung entsprechend der Regelung in Punkt 10. Für die Verjährung der Rechte des Kunden gelten die jeweiligen Vereinbarungen im Einzelfall, sonst die gesetzlichen Regelungen.

9. Installation

9.1. Die Installation, Montage und Inbetriebnahme geht zu Lasten des Kunden sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

9.2. Sind fixe Liefertermine/ Zustellungs- bzw. Montage- oder Inbetriebnahmetermine vereinbart und hat der Kunde die Überschreitung der Termine (wenn auch unverschuldet) verursacht, sind alle Mehrkosten (z. B. Entgelt für Stehzeiten) von ihm zu ersetzen.

9.3. Der Kunde verpflichtet sich sämtliche bauliche Vor- und Instandhaltungsarbeiten, insbesondere die elektrischen Zuleitungen und Montagemöglichkeiten fertig zu stellen. Die ordnungsgemäße Zuleitung und dessen elektrische Überprüfung hat durch ein befugtes Elektrounternehmen zu erfolgen.

10. Gewährleistungsansprüche, Schadenersatz u. Produkthaftung

10.1. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche beträgt 6 Monate bei einschichtigem und 3 Monate bei mehrschichtigem Betrieb und beginnt – auch bei Rechtsmängeln und versteckten Mängeln – mit Gefahrübergang auf den Kunden, spätestens aber nach Ankunft der Lieferung(en) am Bestimmungsort oder nach Fertigstellungsanzeige bei sonstigen Leistungen.

10.2. Reklamationen sind bei sonstiger Verwirkung aller Ansprüche unverzüglich mit eingeschriebenem Brief geltend zu machen.

10.3. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels hat seelcon nach seiner Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zusenden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Kundes. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Kunden sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich vom Kunden beizustellen. Ersetzte Teile werden automatisch Eigentum von seelcon.

10.4. Das Auftreten von Mängeln und das Erheben sonstiger Einwendungen berechtigt den Kunden nicht zur Zurückhaltung des Entgeltes oder eines Teiles hiervon. Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht ein oder behält er insbesondere entgegen dem vorhergehenden Satz Zahlungen (teilweise) zurück, erlöschen sämtliche allenfalls bestehende Gewährleistungs- u. Schadenersatzansprüche, dies gilt auch dann, wenn der Kunde ohne die vorhergehende schriftliche Zustimmung seitens seelcon Änderungen oder Reparaturen an den Sachen durchführt oder von Dritten durchführen lässt, die von seelcon geliefert wurden oder auf die sich die Leistung von seelcon bezieht.

10.5. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB und der besondere Rückgriff gemäß § 933b ABGB zu Lasten von seelcon sind ausgeschlossen. Soweit seelcon nicht Vorsatz trifft, sind sämtliche Schadenersatzansprüche ausgeschlossen; betrifft auch die Haftung für unter dieser Intensität liegendes Verschulden der Erfüllungsgehilfen seitens seelcon. Über § 933 a Abs 3 ABGB hinaus trifft den Kunden der Beweis für (qualifiziertes) Verschulden durch seelcon schon vom Beginn der Verjährungsfrist an und auch für alle Arten von Schäden.

10.6. Jedenfalls ausgeschlossen ist die Anfechtung oder Anpassung eines Vertrages durch den Kunden wegen Irrtums; der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines Irrtums und seiner Rechte daraus.

10.7. Bei gebrauchten Ware ist auch jeglicher Gewährleistungsanspruch ausgeschlossen und – sofern die Lieferung an einen Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes erfolgt – ist die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt.

10.8. Eine Garantieverpflichtung erstreckt sich ausschließlich auf Materialfehler und mangelhafte Ausführung der gelieferten Ware und umfasst den Ersatz des fehlerhaften Teiles. Die Garantieverpflichtung besteht nicht bei Fehlverhalten des Kunden, wie z. B. übermäßige oder unsachgemäße Behandlung und bei natürlichem Verschleiß.

10.9. Wird eine Ware von seelcon auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Kundes angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern nur darauf, dass die Ausführung gemäß dem Kunden erfolgte. Sollten dabei fremde Schutzrechte verletzt werden, hat der Kunde seelcon diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

10.10. Die Abnehmer verpflichten sich, alle von uns gelieferten Produkte nur entsprechend den Betriebs- und Gebrauchsanleitungen zu verwenden.

10.11. Abbildungen von Kunden u. Kundenliegenschaften/Werkräume sind gestattet.

10.12. Warenrücklieferungen werden von seelcon nur dann angenommen, wenn vor Eingang der Ware eine schriftliche Vereinbarung über die rückzuliefernden Teile vorliegt. Bei Sonderanfertigungen ist eine Rücklieferung ausgeschlossen. Für die Bearbeitung von Rücklieferteilen werden 20 % des Nettorechnungswertes in Abzug gebracht und der Rest gutgeschrieben.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises samt allfälliger Zinsen und Eintreibungskosten das Eigentum von seelcon. Es gilt verlängerter Eigentumsvorbehalt als vereinbart. Die Ware bleibt auch nach einer Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung bzw. Einbau bis zur Bezahlung das Eigentum von seelcon. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Ware Dritten zu übereignen, zu verpfänden, als Sicherstellung anzubieten oder sonst wie zu überlassen solange sie sich Ware im Eigentum von seelcon befindet. Werden Waren von seelcon entgegen dem Verbot vom Kunde dennoch veräußert, so erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die aus dieser Veräußerung resultierenden Forderungen des Kundes. Bei Pfändungen derselben ist seelcon sofort zu verständigen.

11.2. Angebrachte Eigentumsschilder dürfen bis zur restlosen Bezahlung nicht entfernt werden.

11.3. Im Falle eines Eigentumsvorbehalts gelten Forderungen des Kundes gegen den Dritten sofort nach Entstehung als an seelcon unwiderruflich abgetreten und der Kunde ist verpflichtet, seelcon bei aufrechtem verlängerten Eigentumsvorbehalt auf Verlangen seine Kunden mitzuteilen.

12. Exportkontrolle

12.1. Auch ohne Hinweise seitens seelcon sind im Zweifel sämtliche Waren ausfuhrgenehmigungspflichtig.

12.2. Der Kunde anerkennt österreichische und auch ausländische Exportkontrollbestimmungen und -beschränkungen und verpflichtet sich, solche Produkte oder technische Informationen weder direkt noch indirekt an Personen, Firmen oder in Länder zu verkaufen, exportieren, reexportieren, liefern oder anderweitig weiterzugeben, sofern dies gegen österreichische oder ausländische Gesetze oder Verordnungen verstößt, sowie vor dem Export von Produkten oder technischen Informationen, die er von seelcon erhalten hat, sämtliche erforderlichen Exportlizenzen oder andere Dokumente einzuholen.

12.3. Der Kunde verpflichtet sich weiter, alle Empfänger solcher von seelcon bezogener Produkte oder technischer Informationen in gleicher Weise zu verpflichten und über die Notwendigkeit, diese Gesetze und Verordnungen zu befolgen, zu informieren.

12.4. Der Kunde wird auf eigene Kosten sämtliche Lizenzen und Ex- und Importpapiere beschaffen, die zum Kauf und Wiederverkauf der bei seelcon bestellten Produkte erforderlich sind.

13. Schlussbestimmungen

13.1. Der Kunde darf Rechte gegenüber seelcon nur mit schriftlicher Zustimmung von seelcon auf Dritte übertragen.

13.2. Sollte eine Bedingung dieser Geschäftsbedingungen oder in ergänzenden oder gesondert getroffenen vertraglichen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon unberührt. In diesem Fall ist die unwirksame Bestimmung von seelcon durch eine wirksame zu ersetzen, welche dem gewollten Zweck möglichst nahe kommt.

13.3. Gerichtsstand ist ausschließlich Klagenfurt, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

13.4. Gemäß Datenschutzgesetz wird hiermit darauf hingewiesen, dass seelcon und alle mit ihr verbundenen Unter